PV-Anlage Mehrwertsteuer 2024

Mehrwertsteuer bei PV-Anlagen 

Planen Sie die Installation einer Photovoltaikanlage? Dann gibt es gute Nachrichten: 

Auch 2024 fallen beim Kauf einer PV-Anlage 0% Mehrwertsteuer an. Diese Regelung gilt nicht nur für die Solarmodule selbst, sondern auch für wichtige Komponenten wie Stromspeicher und die Installation. Erfahren Sie hier alle Details zur Mehrwertsteuerbefreiung bei PV-Anlagen.

Das Wichtigste in Kürze: Die Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kWp wird unverändert ins Jahr 2025 fortgeführt – dies umfasst die komplette Anlage inklusive Stromspeicher, Installation und spätere Wartungsarbeiten.

Die erfolgreiche Regelung greift weiterhin automatisch bei allen Neuinstallationen, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss. (Stand November 2024)

Rechtliche Grundlagen der Mehrwertsteuerbefreiung

Die Basis für die Mehrwertsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen bildet das Jahressteuergesetz 2022. Dieses führte den Nullsteuersatz ein, der auch 2024 seine Gültigkeit behält. Die Regelung betrifft alle PV-Anlagen, die seit dem 1. Januar 2023 installiert wurden oder werden. Besonders wichtig für Interessenten: Eine rückwirkende Erstattung für Anlagen, die vor diesem Stichtag installiert wurden, ist nicht möglich.

Der Gesetzgeber hat die Mehrwertsteuerbefreiung bewusst großzügig ausgestaltet. Sie gilt für Anlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt peak (kWp) bei Einfamilienhäusern – eine Grenze, die für die meisten privaten Installationen mehr als ausreichend ist. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Grenze 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, wobei die Gesamtleistung pro Steuerpflichtigem 100 kWp nicht überschreiten darf.

 

Umfang der steuerlichen Begünstigung

Die Mehrwertsteuerbefreiung geht weit über die reinen Solarmodule hinaus. Sie umfasst das gesamte PV-System einschließlich aller notwendigen Komponenten und Dienstleistungen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass folgende Elemente von der Mehrwertsteuer befreit sind:

Besonders hervorzuheben: auch nachträgliche Wartungsarbeiten, Reparaturen und der Kauf von Ersatzteilen unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen. Dies macht die Regelung besonders nachhaltig und verbraucherfreundlich, da sie die gesamte Lebensdauer der Anlage berücksichtigt.

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

Damit eine Photovoltaikanlage von der Mehrwertsteuerbefreiung profitiert, muss sie bestimmte Kriterien erfüllen. Zentral ist dabei der Installationsort: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, Gewerbeimmobilien oder öffentlichen Gebäuden installiert sein. Diese Definition ist bewusst weit gefasst und schließt neben klassischen Dachanlagen auch Installationen auf Garagen, Carports oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes ein.

Die Installation muss dabei fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sein. Mobile Solarmodule, etwa für den Campingbereich, fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Auch bei der Leistung der Anlage gibt es klare Grenzen: Für Einfamilienhäuser liegt diese bei maximal 30 kWp, was für die meisten Haushalte mehr als ausreichend ist. Bei Mehrfamilienhäusern gelten 15 kWp pro Wohneinheit als Obergrenze.

Besonderheiten bei Miet- und Pachtmodellen

Bei der Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen gibt es einige wichtige Sonderregelungen, insbesondere im Bereich der Miet- und Pachtmodelle. Die steuerliche Behandlung hängt hier maßgeblich von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Wird eine PV-Anlage beispielsweise nur gemietet, ohne dass am Ende der Laufzeit ein Eigentumsübergang vorgesehen ist, fällt weiterhin die reguläre Mehrwertsteuer von 19% an.

 

Anders sieht es aus, wenn der Vertrag einen späteren Eigentumsübergang vorsieht – in diesem Fall greift die Mehrwertsteuerbefreiung für den Anlagenteil.

 

Das Bundesfinanzministerium hat hierzu eine wichtige Klarstellung vorgenommen: Bei Mietmodellen mit späterer Übernahemöglichkeit ist nur der Mietanteil für die Lieferung und Installation steuerbegünstigt. Begleitende Serviceleistungen während der Mietzeit unterliegen weiterhin der regulären Umsatzsteuer. Als Faustregel gilt: Werden 10% der Miete als Dienstleistung deklariert und entsprechend versteuert, wird diese Aufteilung vom Finanzamt pauschal anerkannt.

 

Achtung bei der Vertragsgestaltung von PV-Mietmodellen: Nur wenn die Anlage später in Ihr Eigentum übergeht, gilt die Mehrwertsteuerbefreiung – bei reinen Mietmodellen fallen weiterhin 19% Mehrwertsteuer an.

 

Praktische Umsetzung der Mehrwertsteuerbefreiung

Die konkrete Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung gestaltet sich in der Praxis unkompliziert. Anders als bei vielen anderen steuerlichen Vergünstigungen muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Die Befreiung greift automatisch beim Kauf der Anlage. Wichtig ist jedoch, dass der Installationsbetrieb die Mehrwertsteuerbefreiung korrekt auf der Rechnung ausweist. Der Nullsteuersatz muss dabei explizit vermerkt sein.

Entscheidend für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Installation – nicht das Datum der Bestellung oder Anzahlung. Dies bedeutet konkret: Wurde eine Anlage noch 2022 bestellt, aber erst 2023 oder später geliefert und installiert, gilt die Mehrwertsteuerbefreiung. Umgekehrt gilt: Eine 2022 installierte Anlage profitiert auch dann nicht von der Regelung, wenn die finale Rechnung erst 2023 gestellt wurde.

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Mehrwertsteuerbefreiung bei Stromspeichern und Zubehör

Ein besonders interessanter Aspekt der Mehrwertsteuerbefreiung betrifft die Stromspeichersysteme. Diese sind vollständig von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie zusammen mit einer PV-Anlage erworben werden. Aber auch bei einer nachträglichen Anschaffung eines Speichers gilt die Steuerbefreiung, sofern dieser für eine bestehende, mehrwertsteuerbefreite PV-Anlage gedacht ist. Dies macht die Nachrüstung von Speichersystemen besonders attraktiv.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich dabei auf das komplette Speichersystem einschließlich aller notwendigen Komponenten wie:

Die Mehrwertsteuerbefreiung umfasst auch nachträglich installierte Stromspeichersysteme und sämtliche Wartungsarbeiten. Dies macht die Regelung besonders nachhaltig und gilt für die gesamte Lebensdauer der Anlage.

 

Dokumentation und Nachweispflichten

Obwohl die Mehrwertsteuerbefreiung automatisch greift, sind einige wichtige Dokumentationspflichten zu beachten. Als Betreiber einer PV-Anlage müssen Sie weiterhin die grundlegenden Meldepflichten erfüllen. Dazu gehört die Anmeldung beim Finanzamt, auch wenn keine Mehrwertsteuer anfällt. Ebenso ist die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpflichtend. Diese Meldepflichten bestehen unabhängig von der steuerlichen Behandlung der Anlage.

Besonders wichtig ist die sorgfältige Aufbewahrung aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören:

  • Kaufvertrag und Rechnung der PV-Anlage
  • Installationsnachweis mit Datum
  • Anmeldebestätigung des Netzbetreibers
  • Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister

Kombination mit anderen steuerlichen Vorteilen

Die Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen ist nur einer von mehreren steuerlichen Vorteilen, die 2024 genutzt werden können. Besonders interessant ist die Kombination mit der Einkommensteuerbefreiung, die ebenfalls für Anlagen bis 30 kWp gilt. Dies bedeutet, dass die Erträge aus der Stromeinspeisung nicht versteuert werden müssen. Diese doppelte steuerliche Entlastung macht die Investition in eine PV-Anlage besonders attraktiv.

Zusätzlich können bei der Installation anfallende Arbeitskosten im Rahmen der Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Hier greift eine Steuerermäßigung von 20% der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Diese Vergünstigung gilt auch dann, wenn die Installation selbst mehrwertsteuerfrei erfolgt.

 

Was bringt die Zukunft für PV-Betreiber?

Die Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen ist als dauerhafte Maßnahme konzipiert und nicht zeitlich befristet. Dies schafft Planungssicherheit für potenzielle Investoren. Experten gehen davon aus, dass diese steuerliche Förderung, kombiniert mit steigenden Strompreisen und verbesserten Technologien, den Ausbau der Solarenergie weiter beschleunigen wird.

Für 2024 und die folgenden Jahre zeichnet sich ab, dass die Mehrwertsteuerbefreiung ein wichtiger Baustein der Energiewende bleibt. Interessenten sollten jedoch beachten, dass andere Förderaspekte, wie etwa die Einspeisevergütung, regelmäßigen Anpassungen unterliegen. Die Kombination aus Mehrwertsteuerbefreiung und weiteren Fördermöglichkeiten macht 2024 zu einem idealen Zeitpunkt für die Installation einer PV-Anlage.

 

Lohnt sich eine PV-Anlage 2024 für Sie?

Die Mehrwertsteuerbefreiung stellt einen erheblichen finanziellen Vorteil dar, der die Anschaffung einer PV-Anlage deutlich attraktiver macht. Die effektive Ersparnis von 19% der Investitionskosten wirkt sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung aus. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus mit einer 10 kWp-Anlage bedeutet dies bei Gesamtkosten von etwa 15.000 Euro eine direkte Ersparnis von rund 2.850 Euro.

Für Ihre persönliche Entscheidung sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Ihr aktueller Stromverbrauch und die erwartete Entwicklung
  • Die Ausrichtung und Neigung Ihres Daches
  • Mögliche Verschattung durch Bäume oder Nachbargebäude
  • Ihr verfügbares Budget für die Investition
  • Die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Fördermaßnahmen

 

Der Zeitpunkt für eine Installation könnte kaum günstiger sein: Neben der Mehrwertsteuerbefreiung profitieren Sie von ausgereifter Technologie, sinkenden Modulpreisen und stabilen Einspeisevergütungen. Besonders interessant ist die Kombination mit einem Stromspeicher, der ebenfalls von der Mehrwertsteuerbefreiung profitiert und Ihre Eigenverbrauchsquote deutlich erhöht.

FAQs zu: PV-Anlage Mehrwertsteuer 2024 

Ja, PV-Anlagen sind auch 2024 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Regelung gilt für Anlagen bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern und umfasst neben den Solarmodulen auch Stromspeicher, Installation und Wartungsarbeiten.

Die Steuerbefreiung erfolgt automatisch beim Kauf, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Bei der Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen ändert sich 2024 nichts – der Nullsteuersatz gilt unverändert weiter. Allerdings sinkt die Einspeisevergütung ab 2024 schrittweise um jeweils ein Prozent pro Halbjahr. Die Steuerbefreiung bleibt davon unberührt und gilt weiterhin für alle Neuinstallationen.

Die Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen ist als dauerhafte Maßnahme ohne zeitliche Begrenzung konzipiert. Sie wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2023 für alle Neuinstallationen. Eine Befristung der Regelung ist nicht vorgesehen, sie gilt also auch über 2024 hinaus.

Ja, die Mehrwertsteuerbefreiung für PV-Anlagen wird auch 2025 gelten. Da es sich um eine unbefristete Regelung handelt, profitieren Käufer auch in den kommenden Jahren vom Nullsteuersatz. Die Befreiung gilt für alle Anlagen bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern und bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern.

Photovoltaik lohnt sich nicht für Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 3.000 kWh, bei stark verschatteten oder nordausgerichteten Dächern, bei geplanter Dachsanierung in den nächsten 5 Jahren sowie für Mieter ohne Eigenheim. Auch bei fehlendem Eigenkapital von mindestens 20% der Investitionssumme ist von einer Anschaffung abzuraten.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation sollten Sie einen Steuerberater konsultieren.

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